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BGB § 1464 Verbindlichkeiten des Sonderguts und eines Erwerbsgeschäfts

BGB § 1464 Verbindlichkeiten des Sonderguts und eines Erwerbsgeschäfts

[ Auszug: Die Vorschriften des § 1463 Nr. 2, 3 gelten nicht, wenn die Verbindlichkeiten zu den Lasten des Sonderguts gehören, die aus den Einkünften beglichen zu werden ... ]